Kinder aus Nicht-EU-Staaten bekommen einen Aufenthaltstitel, der an den der Eltern geknüpft ist. Antrag bei der Ausländerbehörde.
Kinder, die keine Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweiz sind, brauchen in Deutschland einen eigenen Aufenthaltstitel. Das gilt auch für Babys, die in Deutschland geboren werden, außer sie werden bei der Geburt deutsch (Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder).
In Deutschland geborene Babys
- Grundlage: Hat ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU, bekommt das Kind meist darauf aufbauend einen Titel (§ 33 AufenthG).
- Frist: Antrag bei der Ausländerbehörde innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt.
- Bis dahin: gilt der Aufenthalt Ihres Kindes als erlaubt (§ 81 AufenthG).
Kinder, die nach Deutschland kommen
Kinder, die zu ihren Eltern ziehen, brauchen meist vor der Einreise ein Visum zum Familiennachzug von der deutschen Botschaft (§ 32 AufenthG). Nach der Ankunft und der Anmeldung stellt die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel aus.
Was Sie meistens brauchen
- Pass des Kindes: bald nach der Geburt bei Ihrer Botschaft beantragen; dazu die Geburtsurkunde
- Eltern: Pässe und Aufenthaltstitel der Eltern
- Anmeldung: Meldebescheinigung
- Versicherung: Nachweis der Krankenversicherung des Kindes
- Foto und Formular: Biometrisches Foto und das Antragsformular Ihrer Ausländerbehörde
- Vorher prüfen: Anforderungen und Terminvergabe sind je nach Behörde verschieden, schauen Sie also auf die Website Ihrer Ausländerbehörde.
Wenn der Elternteil mit dem Arbeitsvisum den Job verliert
Die Aufenthaltstitel von Partnerin oder Partner und Kindern hängen oft vom Titel des arbeitenden Elternteils ab. Ein Jobverlust beendet den Titel nicht automatisch, die Ausländerbehörde kann ihn aber verkürzen, wenn die Arbeit eine wesentliche Voraussetzung war (§ 7 AufenthG).
- Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, innerhalb von 3 Tagen, nachdem Sie vom Ende des Jobs erfahren, oder 3 Monate vorher, wenn Sie es früher wissen (§ 38 SGB III).
- Ihr Arbeitgeber muss die Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen informieren, wenn eine Beschäftigung mit arbeitsbezogenem Titel vorzeitig endet (§ 4a AufenthG). Melden Sie sich auch selbst bei der Behörde und fragen Sie, was für Ihre Familie gilt.
- Holen Sie sich früh Rat, bevor Ihr Titel verlängert werden muss: bei einer Migrationsberatung oder einer Anwältin oder einem Anwalt für Migrationsrecht.
EU-Bürgerinnen und -Bürger
Kinder von Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel. Sie brauchen nur einen Pass oder Personalausweis und die Anmeldung.
Quellen