Automatisch bei Geburt, wenn ein Elternteil deutsch ist oder ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat (Regeln seit Juni 2024).
Ein in Deutschland geborenes Kind kann auf zwei Wegen bei der Geburt deutsch werden: über einen deutschen Elternteil oder über den langen rechtmäßigen Aufenthalt eines ausländischen Elternteils.
Ist die Mutter oder der Vater bei der Geburt deutsch, ist das Kind automatisch deutsch (§ 4 Abs. 1 StAG). Sind die Eltern nicht verheiratet und nur der Vater ist deutsch, muss die Vaterschaft rechtlich festgestellt sein.
Das Kind wird bei der Geburt deutsch, wenn mindestens ein Elternteil seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis oder EU-Freizügigkeit (§ 4 Abs. 3 StAG). Das Standesamt prüft das bei der Anmeldung der Geburt.
Seit Juni 2024 erlaubt Deutschland mehrere Staatsangehörigkeiten. Kinder, die durch Geburt in Deutschland deutsch sind, können auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn das andere Land das zulässt.
Wurde der deutsche Elternteil selbst nach 1999 im Ausland geboren, wird das Kind nur deutsch, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres beim deutschen Standesamt angezeigt wird (§ 4 Abs. 4 StAG). Fragen Sie bei der deutschen Botschaft nach.
Ist Ihr Kind deutsch, braucht es zum Reisen ein eigenes Dokument. Kinder können nicht mehr in den Pass der Eltern eingetragen werden, und den Kinderreisepass gibt es seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr (BayernPortal).
Ist Ihr Kind nicht deutsch, beantragen Sie den Pass bei der Botschaft Ihres Landes.
Dann braucht Ihr Kind einen Aufenthaltstitel. Eine spätere Einbürgerung ist möglich, meist zusammen mit den Eltern.