Melden Sie Ihr Baby innerhalb einer Woche beim Standesamt an. Lassen Sie sich 3–5 beglaubigte Geburtsurkunden geben.
Jede Geburt in Deutschland muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden. Ohne Anmeldung gibt es keine Geburtsurkunde, und ohne Urkunde können Sie weder Kindergeld noch Elterngeld oder einen Pass beantragen.
Frist: eine Woche
Geburt → Geburtsanzeige der Klinik → Standesamt → Geburtsurkunde
- Frist: Die Geburt muss innerhalb von einer Woche angezeigt werden (§ 18 PStG).
- Geburt in der Klinik: Meist schickt die Klinik die Geburtsanzeige an das Standesamt. Sie reichen dann nur Ihre Unterlagen ein.
- In der Klinik fragen: wie es dort läuft; viele haben dafür einen eigenen Service.
Unterlagen, die Sie meistens brauchen
- Eltern: Pässe oder Personalausweise beider Eltern
- Verheiratet: Eheurkunde (oder beglaubigter Auszug aus dem Familienregister)
- Nicht verheiratet: Geburtsurkunde der Mutter; falls vor der Geburt erledigt, die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung
- Aus dem Ausland: Ausländische Dokumente brauchen eventuell eine beglaubigte Übersetzung und manchmal eine Apostille oder Legalisation
- Geburtsanzeige: von der Klinik, wenn die Klinik sie nicht direkt schickt
- Vorher prüfen: Die genauen Anforderungen sind je nach Standesamt verschieden, besonders bei ausländischen Dokumenten, schauen Sie also vorher auf die Website Ihres Standesamts.
Nicht verheiratet? Vaterschaft und Sorgerecht
- Vaterschaft: Sind Sie nicht verheiratet, wird der Vater erst rechtlicher Vater, wenn er die Vaterschaft anerkennt (Vaterschaftsanerkennung). Die Mutter muss zustimmen. Beide erklären das persönlich beim Jugendamt, Standesamt, bei einem Notar oder beim Amtsgericht. Das geht schon vor der Geburt und macht die Anmeldung leichter (§ 1594 BGB; Familienportal).
- Sorgerecht: Die Vaterschaft allein gibt kein Sorgerecht. Für das gemeinsame Sorgerecht unterschreiben beide Eltern Sorgeerklärungen beim Jugendamt oder Notar, auch schon vor der Geburt. Ohne sie hat die Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626a BGB).
- Vater aus dem Ausland: Seine ausländischen Dokumente brauchen eventuell eine beglaubigte Übersetzung und eine Apostille. Fragen Sie früh beim Jugendamt oder Standesamt, welche Papiere nötig sind. Ist nur der Vater deutsch, entscheidet die Vaterschaft auch darüber, ob Ihr Kind deutsch ist (Deutsche Staatsangehörigkeit).
- Kostenlose Hilfe: Das Jugendamt hilft Ihnen, die Vaterschaft feststellen zu lassen und Unterhalt einzufordern (Beistandschaft).
Name des Kindes
Den oder die Vornamen wählen Sie bei der Anmeldung. Für den Nachnamen gilt:
- Verheiratet mit gemeinsamem Familiennamen: Ihr Kind bekommt diesen Namen.
- Gemeinsames Sorgerecht, kein gemeinsamer Name: Wählen Sie den Nachnamen eines Elternteils oder einen Doppelnamen aus beiden, mit Bindestrich verbunden. Wählen Sie nicht innerhalb eines Monats nach der Geburt, bekommt Ihr Kind einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen in alphabetischer Reihenfolge (§ 1617 BGB).
- Alleiniges Sorgerecht der Mutter: Ihr Kind bekommt ihren Nachnamen. Sie kann stattdessen mit Zustimmung des Vaters seinen Namen oder einen Doppelnamen geben (§ 1617a BGB).
Wenn das Standesamt ablehnt
Lehnt das Standesamt die Beurkundung der Geburt oder eines Namens ab, zum Beispiel weil ausländische Dokumente fehlen, lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich geben. Sie können beim Amtsgericht beantragen, dass das Standesamt zur Beurkundung angewiesen wird (§ 49 PStG).
Nach der Beurkundung
- Urkunden: Sie bekommen mehrere Geburtsurkunden, einige kostenlos für bestimmte Zwecke wie Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse. Praktisch sind 3–5 Exemplare.
- Steuer-ID: Die Steuer-ID Ihres Babys kommt danach automatisch per Post; Sie brauchen sie für das Kindergeld.
- Meldeadresse: Das Standesamt informiert die Meldebehörde, eine eigene Anmeldung für Ihr Neugeborenes ist in der Regel nicht nötig.
- Eltern ohne deutschen Pass: Melden Sie die Geburt bei Bedarf auch bei Ihrer Botschaft und prüfen Sie Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel Ihres Kindes.
Quellen